Allgemeine Einkaufsbedingungen ("AEB")

1. Geltungsbereich

Gegenständliche Bedingungen gelten für alle Einkäufe der Silicon Austria Labs GmbH, nachfolgend kurz „SAL“ genannt, und sind ein untrennbarer Bestandteil aller Bestellungen und Angebotsbestätigungen. Der Auftragnehmer akzeptiert ausdrücklich mit seiner Auftragsbestätigung, dass die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten.  

Abweichende Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Anerkennung durch SAL wirksam. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kommen nicht zur Anwendung.  

Die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ stehen für nicht deutschsprachige Auftragnehmer neben der deutschen Version in englischer Sprache zur Verfügung. Im Fall von Widersprüchen, Unklarheiten, Zweifeln oder dergleichen gilt jedenfalls die deutsche Version. 

2. Bestellvorgang

Die Annahme eines Angebotes erfolgt ausschließlich schriftlich durch Übermittlung einer Bestellung durch SAL. Mit der Bestellung wird von SAL das Angebot (oder Teile davon) wie darauf beschrieben angenommen, jedoch ausdrücklich nicht die Bedingungen der AGBs des Auftragnehmers, die daher nicht automatisch mit der Bestellung vereinbart werden können. 

Jede Bestellung ist mit einer individuellen Bestellnummer versehen. Auf allen erforderlichen auftragsbezogenen Dokumenten (Lieferschein, Rechnung,…) ist diese Bestellnummer anzugeben, da sonst die Abrechnung nicht bearbeitet werden kann. 

Eine getätigte Bestellung ist mittels Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zu bestätigen. 

Auftragsbezogene Dokumente (Auftragsbestätigung) sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: purchase@silicon-austria.com 

Rechnungen sind ausschließlich an invoice@silicon-austria.com zu senden. Siehe Rechnungslegung in Pkt. 5. 

3. Lieferbedingungen

Sollte nichts anderes vereinbart worden sein, ist der Erfüllungsort grundsätzlich in der Bestellung angegeben. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt als Ort der Erfüllung jene Betriebsstätte der SAL in Graz, Linz oder Villach, an der die Lieferung/Leistung überwiegend erbracht wird.  

Die Lieferung aus dem EU-Raum erfolgt nach Incoterms 2020 DPU („geliefert benannter Ort entladen“, Point-of-Use; frei geliefert benannte Verwendungsstelle). Unter Point-of-Use wird ausdrücklich der genannte Standort innerhalb der Betriebsstätte verstanden.  

Für Lieferungen von außerhalb der EU gilt Incoterms 2020 DDP (geliefert verzollt, delivered duty paid). Sofern nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind die Lieferkosten und Zollgebühren im Preis inkludiert. Die Präferenzbestätigung, sofern die Voraussetzung für diese vorliegen, ist verpflichtend beizulegen. 

Auf dem Lieferschein sind die Bestellnummer, der Zolltarif, die Dual-Use-Klassifizierung (bei US-Produkten die ECCN-Nummer), das Ursprungsland und das Produktgewicht anzugeben.  

Ware darf nur importiert und an SAL geliefert werden, wenn dies mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften über Import und Export von technischen Daten und Informationen vereinbar ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anforderungen der US Export Administration Regulations (EAR), International Traffic in Arms Regulation (ITAR) oder Foreign Assets Control Regulations sowie der geltenden Gesetze und Vorschriften.  

Der Auftragnehmer ist für die Einholung aller Lizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen (einzeln und gesamt, „Ausfuhrgenehmigungen“) verantwortlich, die für Export, Rückexport oder Weitergabe von Informationen erforderlich sind, unterrichtet SAL darüber, wenn eine Exportgenehmigung eingeholt wurde, und teilt gegebenenfalls die Bedingungen einer solchen Exportgenehmigung mit. 

Das Verpackungsmaterial ist vom Lieferanten zu entsorgen. 

4. Preise

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem der Bestellung zugrundeliegenden Letztangebotspreis des Auftragnehmers. Die Erstellung von Angeboten, Kostenvor-anschlägen und dergleichen erfolgen durch den Auftragnehmer kostenlos. 

Das Entgelt ist als Komplettpreis zu verstehen. Es enthält alle Kosten für die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und allenfalls Schulung an einer Maschine. Weiters sind mit dem Entgelt sämtliche Aufwände und Kosten des Auftragnehmers sowie sämtliche erforderliche Hilfsmaterialien und Betriebsstoffe, Reisezeiten, Weggelder, Fahrtspesen, Wartezeiten, Stehzeiten, Diäten, allfällige Aufwandsentschädigungen, Entsorgungs-kosten und dgl. abgegolten.  

Sind im Angebot optionale Leistungsteile angeführt, so besteht für nicht abgerufene Leistungsteile kein Anspruch auf Entgelt. 

Die im Letztangebot angegebenen Preise sind Festpreise. Sie gelten daher für die gesamte Laufzeit des Vertrages unverändert. 

5. Rechnungseingang

Auf der Rechnung sind die Bestellnummer, der Zolltarif, das Ursprungsland und das Produktgewicht anzugeben (wie auf dem Lieferschein). Weiters ist auf der Rechnung die Mehrwertsteuernummer von SAL anzugeben. 

Rechnungen sind nach abgeschlossener Leistungserbringung/Lieferung zu stellen. Alle Rechnungen sind – unabhängig von der Lieferadresse – zu adressieren an: 

Silicon Austria Labs GmbH 
Sandgasse 34
8010 Graz 
UID-Nr.: ATU [ATU71506113] 

Rechnungen (pdf) senden Sie bitte ausschließlich per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse: invoice@silicon-austria.com (Buchhaltung).  

Alle Rechnungen sind in EURO zu stellen. 

6. Rechnungsprüfung

Rechnungen sind derart zu erstellen, dass SAL eine Rechnungsprüfung mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Sie muss ohne besondere Kenntnis und ohne besonderes Fachwissen nachvollziehbar sein (nachvollziehbare Auflistung der verrechneten Leistungen).  

 Alle für die Rechnungsprüfung relevanten Unterlagen sind der Rechnung beizuschließen. Ist eine Rechnung formwidrig oder mangelhaft, oder ist die Rechnungslegung gemäß den österreichischen Bestimmungen über die Rechnungslegung unzulässig oder bestehen begründete Zweifel der SAL an der der Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen, wird die Rechnung zur Verbesserung zurückgestellt.  

SAL steht für die Rechnungsprüfung zumindest eine Frist von 15 Werktagen zur Verfügung. Nicht korrekt ausgestellte und fehlerhafte Rechnungen, sowie Rechnungen, die SAL nicht mit zumutbarem Aufwand prüfen kann, werden dem Auftragnehmer zur Verbesserung zurückgesendet.  

SAL ist nicht zur Prüfung von Rechnungen verpflichtet. Mit Zahlung einer Rechnung erkennt SAL weder die ordnungsgemäße Leistungserbringung noch das Bestehen einer Zahlungspflicht an. Getätigte Zahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung oder Gewährleistung des Lieferanten. Getätigte Zahlungen gelten auch nicht als Abnahme einer (Teil)Leistung. 

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Einlangen der ordnungsgemäßen (und allenfalls korrigierten) Rechnung in der Buchhaltung der SAL. Der Tag des Einlangens wird in die Frist nicht mitgerechnet. 

7. Zahlungsfristen

Sofern keine gesonderten Zahlungsbe-dingungen vereinbart wurden, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungseingang der geprüften bzw. korrigierten Rechnung bei SAL. Die Zahlungsfrist beginnt nur bei vertragskonformer Leistungserbringung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung am Tag nach Eingang der jeweiligen Rechnung bei der Buchhaltung von SAL zu laufen. 

Erfolgt die Zahlung der umsatz-steuergerechten, ordnungsgemäßen und mangelfreien Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungseingang, ist SAL berechtigt, 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen. 

SAL behält sich das Recht vor, bei Bezahlung der Rechnung alle gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit Gegenforderungen in Anspruch zu nehmen. SAL ist insbesondere berechtigt, Ansprüche jeglicher Art, wie zum Beispiel aus dem Titel Schadenersatz oder Gewährleistung/ Garantie, gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. 

Geleistete Zahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers. 

Rechnungen gelten mit dem Abbuchungsdatum vom Konto der SAL als bezahlt. Bei Zahlungsverzug schuldet SAL Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. (gemäß § 1000 ABGB) Die Bestimmungen aus § 458 UGB und § 1333 ABGB gelangen nicht zur Anwendung. Der Auftragnehmer verzichtet auf sämtliche gesetzliche Pfandrechte. 

8. Kündigung, Rücktritt vom Vertrag

Sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ist SAL berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein qualifizierter Lieferverzug des Auftragnehmers, der auf dessen alleiniges, grobes Verschulden zurückzuführen ist, vorliegt.  

SAL ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Mit Setzung der Nachfrist ist SAL auch berechtigt, eine Pönale für die Nichteinhaltung der Nachfrist iHv max. 0,5 % des Auftragswertes pro Woche, max. jedoch 5 % festzulegen. 

Ist ein Lieferverzug auf andere Umstände zurückzuführen, so kann SAL nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 

Unabhängig von sonstigen Rechten kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückgetreten werden, beispielsweise  

  • wenn der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung erheblich von der Leistungsbeschreibung abweicht;

  • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen;

  • wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um SAL in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; 

  • wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechenden Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat;

  • bei Verletzung sonstiger Vertragsbestimmungen durch den Auftragnehmer, sofern der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand nicht innerhalb einer von SAL gesetzten Frist wiederherstellt;

  • wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners in einer Weise verschlechtern, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen können wird, zum Beispiel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Vertragspartners, oder die Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, sofern dies gesetzlich zulässig ist;

  • wenn eine Vergabe eines Auftrages an den Auftragnehmer aufgrund von Bestimmungen des österreichischen Bundesvergabegesetzes in der geltenden Fassung unzulässig war;

  • bei Verpflichtung der SAL zur Kündigung aufgrund von generellen Rechtsvorschriften (z.B. Sanktionen).

Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. In allen Rücktrittsfällen sind ausschließlich vertragsgemäß erbrachte Leistungen oder Leistungsteile zu vergüten, die für SAL brauchbar und nutzbar sind. 

Wenn die Umstände, die zum Rücktritt von SAL geführt haben, auf Seiten des Auftragnehmers liegen, ist dieser verpflichtet SAL die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung als Ersatzmaßnahme entstehen, zu ersetzen. 

Wenn Umstände, die zum Rücktritt des Auftragnehmers geführt haben, auf Seiten von SAL liegen, ist SAL bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, dem Auftragnehmer den durch den Rücktritt entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch des Auftragnehmers nach § 1168 Abs 1 ABGB wird ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht auf Schadenersatz.

9. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vertrags- und ordnungsgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 933 ABGB für bewegliche Sachen zwei Jahre, für unbewegliche Sachen drei Jahre. Beginn der Gewährleistungsfrist ist die Schluss-abnahme bzw. -übernahme der gesamten Leistung, selbst wenn einzelne Teile der gesamten vertragsgegenständlichen Leistung schon vorher abgenommen, übernommen oder benützt werden. 

In Abweichung von den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen wird ausdrücklich vereinbart, dass die Pflicht zur Mängelrüge für SAL entfällt. Die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB gelangen nicht zur Anwendung. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.  

Die Übernahme bzw. Abnahme von Leistungen sowie Zahlungen gelten keinesfalls als Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher aus Mangelhaftigkeit resultierender oder sonstiger Ansprüche. 

Die Leistungen im Zuge der Gewährleistung sind durch die Anschaffungspreise abgegolten. Im Rahmen des Gewährleistungsverhältnisses sind daher alle Tätigkeiten vom Auftragnehmer ohne jegliche zusätzlichen Kosten für SAL vorzunehmen. 

SAL behält sich vor, die für sie sinnvollste Art der Mängelbehebung, abweichend von der Reihenfolge des § 932 Abs 2 ABGB, zu wählen.  

Ist der Auftragnehmer hiermit in Verzug, so kann SAL den Mangel selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.  

Eine Behebung ist dann als nicht rechtzeitig anzusehen, wenn SAL Nachteile drohen weil SAL selbst durch diese Verzögerung Verpflichtungen und Zusagen nicht einhalten kann.  

10. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen eines abgeschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel und Parteiwillen möglichst nahekommende Klausel, zu ersetzen. 

11. Gerichtsstand und Recht

SAL unterliegt als öffentlicher Auftraggeber dem Bundesvergabegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Für Streitigkeiten aus einem Vergabeverfahren ist daher das Bundesverwaltungsgericht in Wien zuständig.  

Zur Entscheidung aller übrigen aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Graz ausschließlich zuständig. Diese Einkaufsbedingungen und sämtliche diesen Bedingungen unterliegenden Verträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des CISG (UN-Kaufrecht) und Rechtsnormen, die sich auf andere Rechtssysteme beziehen. Dies gilt auch für Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Bindungswirkung, Änderung oder Rechtsfolgen dieser Einkaufsbedingungen.  

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